Tabuthema Sterbehilfe

Gesetzeslage in Österreich und Deutschland

Tod. Das ist für uns Menschen ein mächtiges Wort. Eines, das vielen Angst einjagt. Und eines, das wir ungern in den Mund nehmen. Mit dem Tod beschäftigen sich viele von uns nur dann, wenn es sein muss. Ihm haftet etwas Dunkles, Trauriges, Schweres an. Vergänglichkeit hat generell wenig Platz in unserer auf Fortschritt und Wachstum ausgerichteten Gesellschaft. Doch der Tod gehört zum Leben dazu, denn nichts auf diesem Planeten ist unendlich. Und gerade das macht wiederum in vielerlei Hinsicht den Zauber des Lebens erst aus. Wenn wir uns das immer wieder ins Gedächtnis rufen, können wir dem Vergänglichen, Temporären und Irdischen offener und positiver begegnen. Und uns damit besser mit dem Tod auseinandersetzen. Für manche Menschen bedeutet er nämlich auch Erlösung. Zum Beispiel, wenn sie an einer schlimmen Krankheit leiden oder an den Folgen eines schwerwiegenden Unfalls. Dann kommt das Thema Sterbehilfe ins Spiel. Vieles davon ist allerdings Auslegungssache – daher gehört Sterbehilfe zu den in vielen Ländern am hitzigsten diskutierten Angelegenheiten. Mancherorts ist Sterbehilfe nach wie vor verboten, in anderen Ländern ist sie wiederum teilweise oder ganz erlaubt. Wir werfen einen Blick auf dieses komplexe Thema, schaffen eine genaue Definition von Sterbehilfe und zeigen die Gesetzeslage in Österreich und Deutschland auf.

Was ist Sterbehilfe? – Definition und Unterschiede  

Wer sich mit dem Thema befassen möchte, sollte zunächst wissen, wovon er genau spricht – eine Definition von Sterbehilfe ist also essentiell. Unter dem Begriff werden alle Handlungen zusammengefasst, die indirekte Hilfe oder aktive Beteiligung beim Sterbeprozess eines Menschen darstellen. Auch die Sterbebegleitung sehr alter oder schwer bzw. unheilbar erkrankter Personen fällt unter Sterbehilfe. Ein breites Feld also, das sich grob in vier Bereiche einteilen lässt:

  • Aktive Sterbehilfe: Darunter wird das Töten eines Menschen durch eine aktive Handlung verstanden – zum Beispiel, wenn jemand einer anderen Person eine tödliche Dosis Medikamente verabreicht. Diese Form der Sterbehilfe ist in Österreich und Deutschland gänzlich verboten, auch dann, wenn eine Willenserklärung vorliegt. Das Abschalten einer lebenserhaltenden Maschine fällt übrigens nicht in diese Kategorie, da hierbei lediglich eine Versorgungsmaßnahme unterlassen wird. Erlaubt ist diese Art von Sterbehilfe beispielsweise in den Niederlanden, Luxemburg, Belgien oder Spanien.
  • Indirekte Sterbehilfe: Werden einem sterbenden Menschen in den letzten Lebensstunden Medikamente verabreicht, um Schmerzen zu vermeiden oder abzumildern, so spricht man von indirekter Sterbehilfe. Wichtig hierbei: Die Arzneimittel – zum Beispiel Morphin – dienen ausschließlich dazu, Schmerzen und Ängste abzuschwächen, nicht aber dazu, den Menschen zu töten. Wohl aber wird die Beschleunigung des Todeseintritts als Nebenwirkung dieser Medikamente in Kauf genommen. Ein weiteres Kriterium ist: Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass die Person ohnehin sterben wird. Indirekte Sterbehilfe nach dieser Definition ist in Österreich und Deutschland zulässig, wenn die Handlung von befugten Ärzten durchgeführt wird. Man spricht hierbei auch von einer palliativen Behandlung.
  • Passive Sterbehilfe: Sterbehilfe kann auch geleistet werden, wenn Handlungen während des Sterbeprozesses bewusst unterlassen werden. Dazu zählen lebensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder Reanimation, die im Zweifelsfall nicht ergriffen werden. Menschen, die sich hierfür entscheiden, können ihre Wünsche diesbezüglich zu Lebzeiten in einer Patientenverfügung festhalten. Liegt keine Patientenverfügung vor, so entscheiden die Angehörigen für die betroffene Person. Auch diese Form ist in Österreich und Deutschland zulässig.
  • Beihilfe zum Suizid: Möchte eine Person Suizid begehen und bekommt hierfür von einer dritten Person ein tödliches Medikament zur Verfügung gestellt, so spricht man von Beihilfe zum Suizid. Dabei ist es entscheidend, dass sich besagte Person aus freien Stücken für den Tod entscheidet. In Österreich und Deutschland wurde die Gesetzeslage diesbezüglich kürzlich gekippt, wodurch Beihilfe zum Suizid – auch assistierter Suizid genannt – nun unter strengen Vorgaben erlaubt ist. Die Begründung: Laut dem österreichischen Verfassungsgerichtshof verstoße der Strafbestand gegen das Recht auf Selbstbestimmung. Dauerhaft schwer oder unheilbar erkrankte volljährige Personen können damit seither eine Sterbeverfügung beantragen und unter bestimmten Voraussetzungen ein todbringendes Medikament beziehen. Wichtig: Der Sterbewillige muss das Medikament selbst nehmen, damit sich die Vorgehensweise von aktiver Sterbehilfe unterscheidet. Weiterhin strafbar ist es allerdings, eine Person zum Suizid zu verleiten oder sie auf Verlangen zu töten.

Verstorbene Herzensmenschen nah bei sich tragen

Das Thema Sterbehilfe ist also komplex und womöglich wird sich in Zukunft noch so manches ändern. Was bleibt, ist die Tatsache, dass das Verarbeiten des Todes eines geliebten Menschen für die meisten ein Kraftakt sondergleichen ist. Dabei geht jeder Mensch individuell mit Trauer um und muss den für sich selbst passenden Weg finden. Wir unterstützen Sie dabei gern ein Stück weit – wenn Sie wollen. Mit unseren einzigartigen Schmuckstücken, die Sie stärken und an Ihre verstorbenen Liebsten erinnern. So leben diese auch nach ihrem Tod weiter. In Ihrem Herzen.